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Liebe Eltern,

wie wir gestern mitgeteilt haben, gibt es einen ersten Coronafall an unserer Schule. Wir haben vorsichtshalber alle Personen, die einen Kontakt zu der infizierten Person hatten benachrichtigt und vorsichtshalber gebeten sich in Quarantäne zu begeben. Das Gesundheitsamt wird uns hoffentlich zeitnah über das weitere Vorgehen informieren.

Heute haben einige Familien aus Vorsicht ihr Kind nicht zur Schule geschickt, obwohl kein Erstkontakt zur infizierten Person bestanden hat. Daher möchte ich Ihnen im Folgenden mitteilen:

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. (…)

Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. 

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. 

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankungdie konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben (vgl. den oben angegebenen Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020).

 

Die Möglichkeit, nicht am Präsenzunterricht teilzunehmen, besteht also nur für Kinder mit relevanten Vorerkrankungen oder in besonderen Ausnahmefällen zum Schutz vorerkrankter Angehöriger.

Bitte informieren Sie die Schule umgehend, falls eine der beiden Fälle auf Ihre Familiensituation zutrifft und Ihr Kind vom Präsenzunterricht fern bleiben soll.

Mit freundlichem Gruß

Jörg Paulke/Schulleiter